Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Der FID-Makler führt den Nachweis bzw. die Vermittlung von Immobilien bzw. Interessenten durch. Er ist dabei sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig, und berechnet beiden Seiten bei Abschluß eines notariellen Kaufvertrages eine Provision.

§ 2

Die Tätigkeit des FID-Maklers ist rein erfolgsabhängig. Werbekosten und Auslagen werden grundsätzlich nicht berechnet.

§ 3

Bei erfolgreicher Vermittlung/Nachweis wird die ortsübliche Provision berechnet. Bei Abschluß eines Kaufvertrages zahlen Verkäufer und Käufer je 3% des Kaufpreises jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an den FID-Makler. Abweichungen hiervon gelten nur, wenn diese schriftlich auf einem Firmenbogen zugesichert wurden und unterzeichnet sind. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertragsabschluß zu anderen Konditionen zustande kommt als im Angebot des FID-Maklers übermittelt.

§ 4

Eine Einrede der Vorkenntnis ist schriftlich und unverzüglich vorzunehmen, und zwar von jeder Partei für sich. Eine Begründung ist mit Informationsquelle binnen 14 Tagen schriftlich darzulegen und bei Nachfrage zu beweisen. Nach dieser Frist verfällt die Einrede der Vorkenntnis.

§ 5

Sollten Vertragsverhandlungen ohne den FID-Makler stattfinden, ist dieser hiervon unverzüglich zu informieren, spätestens jedoch vor notariellem Kaufvertrag. Bei Hintergehung des Maklers haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Provision. Weitere Schadensersatzansprüche behält sich der FID-Makler vor.

§ 6

Wird ein Auftrag zur Vermarktung zurückgezogen, so beträgt die Auslaufzeit der Dauerwerbung ca. 3 Monate. Für diese Zeit ist der FID-Makler weiterhin zur Vorstellung des Objektes berechtigt. Der Auftrag zur Vermarktung ist schriftlich unter Nennung der Gründe zu kündigen.

§ 7

Wird ein Objekt verkauft, so verpflichtet sich der Eigentümer/Bevollmächtigte vor notariellem Kaufvertrag den Namen des Käufers schriftlich mitzuteilen, damit ein Nachweis/Vermittlung durch den FID-Makler ausgeschlossen werden kann. Nach der Beurkundung ist dem FID-Makler eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zuzusenden.

§ 8

Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind nur für Selbstinteressenten bestimmt und streng vertraulich zu behandeln.  Sie dürfen ohne Erlaubnis des FID-Maklers weder im Original noch inhaltlich an Dritte weitergegeben werden. Der Empfänger eines Angebotes haftet bei Weitergabe an Dritte in Höhe der Gesamtprovision.

§ 9

Tritt ein Verkäufer von der Verkaufsabsicht zurück, verkauft Privat oder überschreibt sein Objekt unentgeltlich, ist der FID-Makler hiervon binnen 14 Tagen schriftlich zu informieren, damit unnötige Werbeaufwendungen vermieden werden können. Erfolgt keine oder eine verspätete Abmeldung des Objektes aus der Vermittlung, ist der FID-Makler zur Stellung einer Gebührenrechnung für seine Gesamttätigkeit berechtigt. Gleiches gilt für den Fall, daß sich die mitgeteilten Gründe als unrichtig herausstellen.

§ 10

Beauftragt ein Eigentümer einen weiteren Makler, und informiert hiervon nicht den FID-Makler schriftlich, so ist der FID-Makler ebenfalls zur Stellung einer Gebührenrechnung für seine Gesamttätigkeit berechtigt.

§ 11

Der FID-Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine beglaubigte Abschrift der Kaufurkunde.

§ 12

Der Provisionsanspruch des FID-Maklers entsteht auch dann, wenn ein vermittelter/nachgewiesener Interessent nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Objekteigentümer die Immobilie erwirbt.

§ 14

Alle Angaben auf Objektbeschreibung und Expose stammen vom Eigentümer und wurden vom FID-Makler ungeprüft übernommen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird daher keine Haftung übernommen.

§ 16

Als Angebotspreis gilt die vom Eigentümer/Bevollmächtigten mitgeteilte Kaufpreisforderung. Wird das Objekt von einem anderen Makler oder einer Privatperson günstiger angeboten, so gilt entsprechend dieser Preis als Angebotspreis. Preiserhöhungen seitens des Eigentümers/Bevollmächtigten berechtigen den FID-Makler seine Tätigkeit unter Stellung einer Gebührenrechnung einzustellen. Ein Bevollmächtigter haftet für die Gültigkeit seiner Vollmacht und trägt alle Gebühren/Kosten, die durch eine Ungültigkeit seiner Vollmacht entstehen.

§ 17

Der FID-Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des FID-Maklers. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die betreffenden Bestimmungen gelten dann sinngemäß.


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Immobilien Ingo Drewes
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